Der Gestaltung optimaler Statuten eines österreichischen Vereins sollte Aufmerksamkeit gewidmet werden. for Dummies
Der Gestaltung optimaler Statuten eines österreichischen Vereins sollte Aufmerksamkeit gewidmet werden. for Dummies
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Im konkreten Einzelfall ist der lokale Wettbewerb (im räumlichen Nahbereich) zu prüfen. Ein ursprünglich unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann in weiterer Folge auch ohne Änderung seiner Tätigkeit ein entbehrlicher Hilfsbetrieb werden, wenn nachträglich im lokalen Tätigkeitsbereich ein ursprünglich nicht bestehender abgabenpflichtiger Betrieb ähnlicher artwork entsteht.
Zum Beispiel: wenn ein Verein, dessen Errichtung nicht von bereits bestimmten organschaftlichen Vertreter*innen, sondern von den Gründer*innen angezeigt worden ist, nicht innerhalb eines Jahres organschaftliche Vertreter*innen einsetzt wenn ein Verein über mehrere Jahre keine Tätigkeiten mehr ausgeübt hat und in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu rechnen ist.
Wir möchten ein zentrale Stelle in Europa (z.b Österreich) einrichten und dort die Hauptbuchhaltung und Verwaltungsarbeit machen und alle anderen EU Länder sollen die Spenden, Ausgaben im eigenen Land im Namen der Hauptzentrale (Österreich) regeln. Der Vorstand bzw. Verein in den anderen europäischen Ländern (außer Österreich) wird dann aufgelöst und es werden in den anderen Ländern nur ehrenamtliche Managementgruppe zusammengestellt. Meine Frage an Sie, ist sowas überhaupt möglich und welche Schritte sind vorzunehmen? Muss das Statut in Österreich dafür erweitert werden?
Zum Beispiel: wenn ein Verein, dessen Errichtung nicht von bereits bestimmten organschaftlichen Vertreter*innen, sondern von den Gründer*innen angezeigt worden ist, nicht innerhalb eines Jahres organschaftliche Vertreter*innen einsetzt wenn ein Verein über mehrere Jahre keine Tätigkeiten mehr ausgeübt hat und in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu rechnen ist.
Damit nicht jede Willenserklärung durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen muss, ist eine Regelung wie eine der in der linken Spalte vorgeschlagenen zu überlegen.
Der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (siehe Frage 33).
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Hier soll so umfassend wie möglich das Vereinsziel beschrieben werden. Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, muss jeder der Vereinszwecke gemeinnützig sein. Nicht jeder Vereinszweck muss verfolgt werden, allerdings darf kein anderer Zweck verfolgt werden als hier angegeben.
Dies gilt aber nur dann, wenn der fremde Dritte direkt an die Gäste seine Speisen verkauft. In diesem Fall gilt dieser Verkauf nicht als Teil des Vereinsfestes. Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese regional und der breiten Masse nicht bekannt sind, wenn der übliche Preis, den diese Musikgruppe oder Künstlergruppe normalerweise für ihre Auftritte verrechnet, a thousand € pro Stunde nicht überschreitet.
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§§ 34 ff BAO und die daraus resultierenden Steuer- und Abgabenerleichterungen dürfen nicht einfach als gegeben vorausgesetzt werden. Werden Vereinsstatuten ungeprüft übernommen und stellt sich später eine Abgabenschuld heraus, so haften die Vereinsobleute mit ihrem Privatvermögen, wenn es aus dem Vereinsvermögen nicht gedeckt werden kann.
Unternehmen und Organisationen, die in Österreich als juristische Personen agieren, müssen das Körperschaftsteuergesetz beachten und die Steuervorschriften ordnungsgemäß einhalten.
In bestimmten Fällen ist eine abgabenrechtliche Begünstigung auch bei einer mittelbaren fileörderung begünstigter Zwecke möglich (§§ 40a und 40b BAO). Dies betrifft insbesondere Spendensammelvereine, die ihre Mittel anderen spendenbegünstigten Körperschaften zuwenden, welche denselben begünstigten Zweck fileördern.
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein lediglich finanziell oder ideell unterstützen.
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